Hier stellt sich unser Team vor. Wenn du mehr von uns wissen willst, dann komm doch einfach mal zu einem Aktiven-Treffen oder Workshop vorbei und lerne uns kennen!


Landesvorsitzende: Inka KrillInka Krill

Inka ist seit Ende 2018 bei der Jugendpresse Sachsen aktiv und seit Ende 2019 auch Landesvorsitzende des Vereins. Sie unterstützt die Jugendpresse ehrenamtlich als Teamerin der Mobilen Medienakademie und war 2020 und 2021 Projektleiterin des Sächsischen Jugendjournalismuspreises. Inka hat Kommunikations- und Medienwissenschaft studiert und arbeitet mittlerweile als PR-Managerin.

 

 

 

 

2020 Wiebke Stedler webSchatzmeisterin: Wiebke Stedler
Seit Oktober 2018 ist Wiebke bei der Jugendpresse Sachsen. Zahlreiche Erfahrungen in Sachen Schülerzeitungen, MobAk und Co. sammelte sie während ihres FSJ beim Jugendpresseverband in Sachsen-Anhalt. Sie studiert Amerikanistik und Crossmedia-Journalismus, verbringt ihre Zeit jedoch am liebsten beim Uniradio, um ihrem Berufsziel Journalistin näher zu kommen. Seit Dezember 2021 ist sie als Schatzmeisterin für die Jugendpresse Sachsen tätig.

 

 

 

 

 

2019 Maximilian Protzner webMaximilian Protzner

Maximilian kam als Spätzünder erst lange nach seiner Schulzeit im Jahr 2018 zur Jugendpresse Sachsen. Einige Jahre lang leitete er das Schüler*innen-Radio an seiner alten Schule und sammelte bei diversen Praktika bei Radio- und Fernsehsendern sowie Werbeagenturen viel Erfahrung rund um das Thema Medien.
Derzeit studiert Maximilian an der Universität Leipzig Geschichte und Politikwissenschaften, ist im Jugendparlament der Stadt Leipzig aktiv und engagiert sich bei einigen anderen Vereinen. Bis Dezember 2021 war er Schatzmeister und Teil des Vorstands. 

 

 

 

 

Anna Wallis

Anna 001Anna ist seit Juli 2021 als Bürokraft und Medienpädagogin bei der Jugendpresse Sachsen dabei. Schon seit 2017 ist sie als freiberufliche Medienpädagogin in ganz Sachsen unterwegs und konnte dadurch zahlreiche Erfahrungen sammeln. Ihren Bachelor und Master hat sie in Kommunikations- und Medienwissenschaft gemacht und liebt die medienpägagogische Arbeit mit allen Zielgruppen. Neben der Jugendpresse engagiert sie sich auch in anderen Vereinen ehren- und hauptamtlich.

 

 

 

 

 

sophie Sophie Menner

Sophie kam Ende 2019 zur Jugendpresse Sachsen und ist seitdem als Teamerin der Mobilen Medienakademie tätig. Januar 2020 übernahm sie die Projektleitung für den Jugendjournalismuspreis 2020. Aktuell studiert Sophie an der Universität Leipzig Journalismus, nachdem sie ihren Bachelor in Medien und Kommunikation mit ihrer Bachelorarbeit zum Thema Medienpädagogik 2019 in Passau abschloss. Freie Mitarbeit, zahlreiche Praktika in Fernseh-, und Zeitungsredaktionen sowie Engagement bei Studierendenmedien verschafften ihr ein breites journalistisches (Praxis-)Wissen.

 

 

 

Ronja Contzen

Ronja hat bereits in und mit verschiedenen gemeinnützigen Vereinen gearbeitet und unterstützt die Jugendpresse in der Bürokoordination. Sie verwaltet beispielsweise die Mitgliederdatenbank und kümmert sich um die Anträge auf Jugendpresseausweise, außerdem betreut sie die Medienbibliothek. Am liebsten aber vertieft sie sich Tabellen, weswegen sie den Schatzmeister auch bei der Buchhaltung mit den Vereinsfinanzen und Antragsstellungen auf Fördermittel unterstützt.

 
 

 Erik Frank Hoffmann

Erik sammelte im Rahmen seiner nebenberuflichen Tätigkeit Erfahrungen im Bereich des Journalismus und der Mediengestaltung, die er neben der schulischen Ausbildung begann. In seinem Schaffen arbeitet er als freier Mitarbeiter für die Freie Presse sowie für den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) Sachsen sowie als freier Journalist bei zahlreichen Zeitungsredaktionen. Seit 2017 begann Erik mit dem Aufbau einer eigenen Mediengruppe. Er ist gelernter Fachinformatiker für Systemintegration und arbeitet hauptberuflich als Sachbearbeiter Öffentlichkeitsarbeit/ IT in einer sächsischen Gemeinde. Erik kam Ende 2020 als Beisitzer zur Jugendpresse Sachsen.

 

Marie Kemmner

Marie

Marie arbeitete von 2018-2020 im Büro der Jugendpresse Sachsen als medienpädagogische Unterstützung. Nach ihrem Masterabschluss in Kommunikations- und Medienwissenschaft an der Uni Leipzig arbeitet sie nun am Schauspiel Leipzig. Die Jugendpresse unterstützt sie weiterhin ehrenamtlich und führt als MobAk-Teamerin Workshops für junge Medienschaffende durch.

 

 

 

 

 

 

Ehrenmitglied: Isabell Modlaisa modla

Isabell hat zunächst eine Ausbildung an der Europäischen Wirtschafts- und Sprachenakademie absolviert (Fremdsprachenkorrespondentin Englisch/Französisch, Internationale Medienassistentin). Von 2007 bis 2011 studierte sie Kommunikations- und Medienwissenschaft (B.A.) an der Universität Leipzig und arbeitet seitdem für den MDR. Für die Jugendpresse Sachsen war sie von 2008 bis 2016 im geschäftsführenden Vorstand und hat bei der Organisation von Veranstaltungen wie dem Jugendjournalismuspreis, Seminaren und Workshops geholfen. Außerdem hat sie sich intensiv um Kooperationen und den Kontakt zu Projektpartnern gekümmert.

 

 

Ehrenmitglied: Christiane Scholz

Christiane landete nach einem Anglistikstudium bei der Jugendpresse Sachsen und betreute von 2011 bis 2014 als Projektkoordinatorin das JugendpresseBüro in Leipzig. Zudem war sie 2016 als Schatzmeisterin für die finanziellen Angelegenheiten des Vereins zuständig. Chrissie kennt die JPS in- und auswendig, arbeitete im Hauptberuf bei der Jugendpresse Deutschland als Bürokoordinatorin in Berlin und bildete eine Schnittstelle zwischen Landes- und Bundesverband

image.jpegEhrenmitglied: Susann Hippler

Susann hat die JPS bereits während ihrer Schülzeitungszeit kennengelernt und mit der Online-Ausgabe der Underground des Johann-Walter-Gymnasiums 2001 den Schülerzeitungs-Oscar gewonnen. Ab 2016 und mit Beginn ihres Bachelorstudiums der Medientechnik an der Hochschule Mittweida hat sie sich in der Schülerzeitungs-AG und bei der Mobilen Medienakademdie des Bundesverbandes engagiert. Als Teamerin kam sie kurz danach zur JPS, wo sie von 2009 bis 2013 Mitglied der Vorstands war bis sie in den Vorstand der Jugendpresse Deutschland wechselte. Seit 2014 unterstützt sie Jugendmedienbildungsprojekte mit ihrem eigenen Verein medienclan. Neben diesen Ehrenämtern ist Susann im Hochschulwesen berufstätig. Während ihres Masterstudiums an der Universtität Uppsala in Schweden hat sie Seminare in der Medien- und Kommunikationswissenschaft geleitet und als Forschungsassistentin verschiedene Projekte bearbeitet. Anschließend war sie beteiligt am Aufbau der wissenschaftlichen Weiterbildung an der Hochschule Mittweida und entwickelte dann von 2015 bis 2020 überfachliche Lehr- und Lernangebote sowie Qualifizierungsmaßnahmen an der Bauhaus-Universiät Weimar. Dort organisierte sie unter anderem den ersten Tag der Lehre. Seit 2020 ist Susann am Institut für Hochschulforschung an der Martin-Luther-Universtität Halle-Wittenberg tätig und promoviert im Graduiertenkolleg Wissenschaftsmanagement und Wissenschaftskommunikatoin zu Erfahrungswissensaustausch an Hochschulen.  

Bild: Carolin Klemm 


 

 

 

Aktuell beifnden wir uns im Home-Office. Eure Fragen oder Anliegen könnt ihr uns aber weiterhin per Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! schreiben!

Wir bearbeiten eure Anliegen so schnell es möglich ist.

 

Unser Jugendpressebüro in der Lessingstraße 7 (Villa) ist aktuell zu folgenden Uhrzeiten besetzt.

Dienstag:       9:30 bis  13:30 Uhr
Donnerstag: 13:30 bis 17:00 Uhr

Falls du gern vorbeikommen willst, sich diese Zeiten aber mit Schule oder Uni überschneiden: Auch kein Problem, sag Bescheid und wir machen individuell einen Termin aus. Kontakt: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Büro

Du bist auf der Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten für deine Schülerzeitung, hast Fragen zum Medienrecht oder Probleme einen geeigneten Redaktionsraum zu finden? Kein Problem - Wir helfen dir gerne und stehen dir beratend zur Seite.

Redaktionsraum

Ausgestattet und gefördert durch das Jugendamt der Stadt Leipzig stehen dir in unserem Leipziger Büro ein Computer, Telefon und Fax zur Verfügung. Damit bietet dir unser Arbeitsraum den geeigneten Platz um in hilfreichen Büchern nachzuschlagen und es dir in kreativen Pausen auf der Couch bequem zu machen.

Bibliothek

Für einen guten Artikel musst du zuvor genauestens recherchieren. In unserer Bibliothek findest du umfangreiche Literatur zu journalistischen Themen, Medienrecht und Grafikdesign. Solltest du gefunden haben, was du benötigst, dann kannst du dir das Wichtigste auch gern kopieren und zu Hause deine Arbeit fortsetzen.

Archiv

Solltest du noch auf der Suche nach kreativen Anregungen für deine Schülerzeitung sein, dann kannst du dir diese in unserem Archiv holen. In unzähligen, von uns gesammelten Schülerzeitungen findest du bestimmt geistreiche und spannende Ideen für deine nächste Ausgabe.




 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "Jugendpresse Sachsen e.V." (kurz: JPS).
(2) Der Vereinssitz ist Leipzig.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss junger Medienmitarbeiter/innen sowie Medieninteressierter mit Arbeits- bzw. Wohnsitz in Sachsen.
(2) Der Verein dient:

* der Förderung der Jugendhilfe, insbesondere durch Aufzeigen sinnvoller Freizeitbeschäftigungen und durch gesellschaftliche Bildung;
* der Förderung der Berufsbildung und -orientierung, insbesondere der Fort- und Weiterbildung junger Journalisten/innen;
* der Vermittlung von Medienkompetenz unter Jugendlichen.
 

(3) Er fördert vor allem die sächsischen medienschaffenden Jugendlichen, Schüler/innen und Studenten/innen sowie den journalistischen Nachwuchs, solange diese noch keine 27 Jahre alt sind. Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch:

* die Organisation und Durchführung von Seminaren und Veranstaltungen zur journalistischen Grundlagenvermittlung und zum Erfahrungsaustausch unter Jugendlichen;
* das Bieten von Information und Beratung für medieninteressierte und medienschaffende Jugendliche;
* die Herausgabe von Publikationen und Pressemitteilungen;
* die Vertretung der Interessen und Belange der oben genannten Jugendlichen im Rahmen der Jugendhilfe gegenüber staatlichen und anderen öffentlichen und privaten Stellen sowie Kontaktvermittlung.
 

(4) Grundlage für die Tätigkeit des Vereins sind das Recht und die Freiheit, wie sie im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert sind Der Verein erfüllt seine Aufgaben unparteiisch und unabhängig von politischen Parteien, Regierungen, Weltanschauungen, Wirtschafts- und Finanzgruppen nach freiheitlich-demokratischen Grundsätzen.  

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen hiervon sind projektbezogene Gehälter oder Aufwandsentschädigungen, die an Mitglieder gezahlt werden. In begründeten Fällen kann der Landesvorstand nach einstimmigem Beschluss eine Ehrenamtspauschale an Aktive des Vereins auszahlen. Die Mitgliederversammlung hat hierzu ausdrückliches Auskunftsrecht.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle Personen werden, die auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehen und für sie eintreten. Sie erkennen mit ihrem Beitritt die Satzung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten an.
(2) Die Aufnahme ist schriftlich beim Landesvorstand zu beantragen.
(3) Die Aufnahme erfolgt, mit Ausnahme von Ehrenmitgliedern, ausschließlich durch einen Beschluss mit einfacher Mehrheit des Landesvorstandes. Bis zu diesem Beschluss kann ein Mitglied des Landesvorstandes eine vorläufige Mitgliedschaft erteilen. Ehrenmitglieder werden mit Mehrheit der Mitgliederversammlung ernannt.
(4) Der Verein besteht aus ordentlichen, Sammel-, Förder- und Ehrenmitgliedern.

* Ordentliches Mitglied kann werden, wer als Redakteur oder anderweitig journalistisch tätig ist und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Er muss sich aktiv für die Ziele des Vereins engagieren.
*Sammelmitglied kann die Redaktion eines sächsischen Mediums werden, welches eigenverantwortlich von Jugendlichen herausgegeben wird. Für die Aufnahme ist ein Tätigkeitsnachweis unerlässliche Voraussetzung. Der Tätigkeitsnachweis muss mindestens einmal jährlich erbracht werden. Sammelmitglied kann auch jede juristische Person werden, die in Sachsen eingetragen ist und sich mit Medienarbeit beschäftigt. Sammelmitglieder müssen bis zum 31. Dezember dem Landesvorstand angeben, welche natürliche Personen sie vertreten. Jedes Sammelmitglied wählt selbst einen Vertreter für die Mitgliederversammlung.
* Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Verein für die Dauer der Mitgliedschaft finanziell unterstützt oder vereinsdienliche Sachspenden zur Verfügung stellt bzw. in laufender Beratung für den Verein tätig ist.
* Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein und dessen Ziele erworben haben, können auf Antrag eines Vereinsmitglieds zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
 

(5) Jedes Vereinsmitglied ist gehalten, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und sich aktiv an der Vereinsarbeit zu beteiligen.
(6) Die Medienarbeit eines jeden Mitgliedes im Sinne der Vereinsziele ist von allen Mitgliedern zu achten und zu unterstützen.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder des Vereins. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins und je ein Vertreter jedes Sammelmitglieds, sofern sie ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet haben. Ehrenmitglieder sowie Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht.
(2) Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten.
Ihre Aufgaben sind insbesondere:

* Wahl und Abberufung des Landesvorstandes und der Kassenprüfer/innen;
* Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Landesvorstandes, des Kassenberichtes des/der Schatzmeisters/in und des Kassenprüfungsberichtes;
* Entlastung des Landesvorstandes;
* Beschlüsse über die Anträge an die Mitgliederversammlung;
* Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und einer Beitragsordnung;
* Festsetzung einer Finanzordnung;
* Beschlüsse über Satzungsänderungen;
* Bestimmung von Ehrenmitgliedern;
* Auflösung des Vereins
 

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung muss durch den Landesvorstand mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Hierfür genügt die Schriftform, also insbesondere Post-, E-Mail- oder Faxversand. Bei Postversand gilt das Datum des Poststempels.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist immer dann vom Landesvorstand einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel aller ordentlichen Mitglieder, Vertreter der Sammelmitglieder oder der Landesvorstand verlangt. Zur Einladung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt die Frist zwei Wochen. Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
(5) Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung schriftlich und fristgerecht erfolgte.
(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der amtierenden Landesvorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Grundsätzlich genügt eine einfache Mehrheit, sofern die Satzung nicht etwas anderes bestimmt.

§ 6 Ende und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit der Vollendung des 35. Lebensjahres, durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt kann nur schriftlich mit einer vierwöchigen Frist zum Monatsende erfolgen. Die Beiträge für ein angefangenes Jahr sind in voller Höhe zu entrichten. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
(3) Mitglieder, die trotz Mahnung mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, können vom Landesvorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Mitgliedsbeitrag ist dennoch zu entrichten.
(4) Der Ausschluss aus anderen Gründen aus dem Verein wird auf Antrag eines Mitglieds des Landesvorstandes oder mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung vom Landesvorstand beschlossen. Dem Ausschluss muss eine Rüge mit einer schriftlichen Begründung durch den Landesvorstand vorausgehen. Der Auszuschließende muss die Gelegenheit bekommen, sich vor dem Landesvorstand zu äußern.
(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden sämtliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben. Sämtliche Gegenstände des Vereins, die sich im Besitz des/der Ausscheidenden befinden, sind unverzüglich an den Verein zurückzugeben.

§ 7 Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand besteht aus dem/der Landesvorsitzenden, dem/der stellvertretenden Landesvorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und bis zu vier Beisitzern/innen. Die Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein.
(2) Der/die Landesvorsitzende, der/die stellvertretenden Landesvorsitzende und der/die Schatzmeister/in bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Der Landesvorstand kann Personen zur Wahrnehmung von Vereinsinteressen beauftragen und diese mit einer Vollmacht ausstatten. Die Vollmacht muss den Zweck, den Zeitraum ihrer Wirksamkeit sowie inhaltliche Grenzen (etwa bestimmte Arten von Rechtsgeschäften, Grenzen in Geldbeträgen usw.) beinhalten.
(3) Der/die Landesvorsitzende, der/die stellvertretende Landesvorsitzende, der/die Schatzmeister/in werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die bis zu vier Beisitzer/innen werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Landesvorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes vorläufig im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann der Vorstand einen/eine Nachfolger/in kooptieren, der/die auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
(4) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet zwischen diesen Kandidaten/innen eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
(5) Der Landesvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die Geschäfte des Vereins, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen.
(6) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
(7) Der Landesvorstand bestimmt die Abgeordneten zu Delegierten- bzw. Mitgliederversammlungen der mit dem Verein kooperierenden Organisationen.
(8) In alle im Namen des Vereins abzuschließenden Verträge und sonstige Verpflichtungen soll die Bestimmung aufgenommen werden, dass der Verein für die daraus oder in Zusammenhang damit entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haftet.
(9) Die Tätigkeit des Landesvorstandes ist ehrenamtlich. Auslagen im Interesse des Vereins werden auf Beschluss des Landesvorstandes erstattet.

§ 8 Untergruppierung

(1) Untergruppierungen können von mindestens drei ordentlichen bzw. Sammelmitgliedern gegründet werden.
(2) Die Untergruppierungen vertreten die Interessen ihrer Mitglieder und unterbreiten spezielle Angebote.
(3) Zur Regelung ihrer Arbeit können die Untergruppierungen eine eigene Geschäftsordnung beschließen. Diese darf aber nicht den Bestimmungen dieser Satzung widersprechen.
(4) Bei Untätigkeit oder groben Satzungsverstößen kann der Landesvorstand den Vorstand der Untergruppierung ablösen oder die Untergruppierung auflösen.
(5) Der Landesvorstand erlässt bei Bedarf Durchführungsbestimmungen für die Arbeit der Untergruppierungen.

§ 9 Kassenprüfung

(1) Die Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt jährlich, sowie vor der Entlastung und Neuwahl des Landesvorstandes, durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfern/innen.
(2) Die Kassenprüfer/innen müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 10 Satzung

(1) Satzungsänderungen können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden.
(2) Die beantragten Satzungsänderungen müssen schriftlich im Wortlaut und unter Nennung der Paragraphen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
(3) Der Vorstand ist zu etwaigen vom Vereinsgericht oder Finanzamt geforderten Satzungsänderungen redaktioneller Art berechtigt, falls diese weder die Ziele des Vereins noch die Rechte seiner Organe und Mitglieder verändern.
(4) Die Satzung und Geschäftsordnungen der dem Verein nachgeordneten Organisationen dürfen den Bestimmungen dieser Satzung nicht widersprechen.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens vier Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Drei-Viertel-Mehrheit beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Verein der Jugendhilfe mit der Auflage, es nur für ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 12 Mitgliedschaften des Vereins

(1) Der Verein kann auf Beschluss mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung den Beitritt zu anderen Organisationen erklären.
(2) Die Ziele dieser Organisationen dürfen denen dieser Satzung nicht widersprechen.

§ 13 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.







§ 1 (1) Jedes Mitglied der Jugendpresse Sachsen e.V. zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.


§ 2 (1) Der Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 20,00 Euro jährlich.

§ 3 (1) Der Mitgliedsbeitrag für Sammelmitglieder beträgt jährlich 4,50 Euro pro vertretener Person, aber mindestens 40,00 Euro.

§ 4 (1) Der Betrag wird zu Beginn jedes Kalenderjahres fällig. Maschinell erstellte Rechnungen sind auch ohne Unterschrift verbindlich. Bleibt ein Mitglied 21 Tage nach Versand der Beitragsrechnung weiterhin seinen Beitrag schuldig, so wird eine Erinnerung versandt.
(2) Vergehen abermals 21 Tage, ohne dass ein Zahlungseingang erfolgt, wird eine 1. Mahnung versandt.
(3) Vergehen abermals 21 Tage, ohne dass ein Zahlungseingang erfolgt, werden bei der Ausstellung der Mahnung 2,50 Euro nebst Portokosten erhoben.

§ 5 (1) Die Mitglieder können eine Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag erteilen. Der Einzug des Mitgliedbeitrages erfolgt zwei Wochen nach Rechnungslegung.

§ 6 (1) Tritt ein Mitglied bis zum 30. September ein, so wird der volle Jahresbeitrag fällig. Zu einem späteren Zeitpunkt wird kein Beitrag mehr für das laufende Kalenderjahr erhoben.

§ 7 (1) Diese Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

 

 


 

 

Finanzordnung der Jugendpresse Sachsen e. V.

1 Unterrichtung der Mitglieder

1.1 Alle finanziellen Vorgänge sind vereinsöffentlich. Der Vorstand ist den Mitgliedern zur Auskunft verpflichtet.

1.2 Der Schatzmeister erstellt mindestens einen Finanzbericht pro Jahr. Dieser Bericht enthält aktuelle Informationen über den finanziellen Stand des Vereins sowie über die voraussichtliche Entwicklung in den nächsten Monaten.

1.3 Der Schatzmeister hat ein Vetorecht gegen alle Ausgaben, die die Liquidität des Vereins oder einzelner Veranstaltungen gefährden können.

2 Richtlinien zur Kostenerstattung (Auslagenersatz)

2.1 Allgemeines

2.1.1 Die verauslagten Kosten der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter der Jugendpresse Sachsen e. V. für ihre Arbeit im Rahmen des Vereins trägt der Verein nach Maßgabe der Satzung und der Finanzordnung.

2.1.2 Kosten können nur erstattet werden, sofern sie nicht schon von Dritten erstattet worden sind oder erstattet werden können, dem Antragsteller tatsächlich entstanden und für den Verein notwendig sind.

2.1.3 Alle Erstattungen sind so zu erstellen, dass sie für jeden Sachkundigen jederzeit nachprüfbar sind. Dafür sind die vom Schatzmeister erstellten Formblätter zu benutzen. Aus diesen müssen Name und Anschrift des Zahlungsempfängers, E-Mailadresse und/oder Telefonnummer, Ort, Datum, Zahlungsnachweis, Betrag hervorgehen. Belegbare Ausgaben sind mit Originalbelegen abzurechnen. Ersatzbelege können nur zusammen mit einer ausreichenden schriftlichen Begründung anerkannt werden. Aus den Erstattungen muss nicht nur die Art der Kosten, sondern auch ihr Ausgabengrund (z. B. ein bestimmtes Projekt) hervorgehen. Die Erstattungen müssen unterschrieben werden. Die Erstattungsbögen müssen einen Hinweis auf diese Finanzordnung beinhalten.

2.1.4 Erstattungen sind grundsätzlich bis spätestens vier Wochen nach Tätigung der Ausgabe (Belegdatum) einzureichen.

2.1.5 Erstattungen werden innerhalb eines Monats nach Eingang beim Schatzmeister sachlich und rechnerisch geprüft und abgezeichnet. Unverzüglich nach der Prüfung wird der Erstattungsbetrag bezahlt und eventuelle Kürzungen dem Antragssteller mitgeteilt. Der Schatzmeister lässt seine persönlichen Erstattungen von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzeichnen.

2.1.6 Über die Annahme von Kostenerstattungen und insbesondere von Ausnahmebegründungen entscheidet der Schatzmeister. Im Streitfall kann der Antragsteller die Kassenprüfer anrufen. Diese können den Antrag endgültig ablehnen oder der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen.

2.1.7 Ungewöhnliche Erstattungen sowie alle Erstattungen von mehr als 500 Euro bedürfen der Zustimmung des Vorstands. Erstattungen von mehr als 1500 Euro bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung, sofern nicht bereits getroffene Entscheidungen der Mitgliederversammlung die Erstattung ausreichend begründen. Bei diesen Grenzen sind alle sachlich zusammenhängenden Kosten zu erfassen.

2.2 Reisekosten

2.2.1 Reisekosten werden erstattet soweit die Reise

a) den Interessen des Vereins dient und vor Antritt vom Schatzmeister genehmigt wurde oder

b) vom Schatzmeister eine generelle Fahrtkostenerstattung für die entsprechende Veranstaltung vor Beginn genehmigt wurde. In Ausnahmefällen kann der Schatzmeister rückwirkend die Genehmigung erteilen.

2.2.2 Reisen dienen dem Interesse des Vereins u.a., wenn es sich um folgende Reisen handelt:

a) Reisen des Vorstands und der hauptamtlichen Mitarbeiter zu den Sitzungen des Vorstands,

b) Reisen der Kassenprüfer zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe,

c) Reisen von Aktiven, des Vorstandes und der hauptamtlichen Mitarbeiter zu Vorbereitungstreffen für Veranstaltungen oder Arbeitstreffen wie z.B. Gesprächen mit Kooperationspartnern und

d) Reisen der Teamer und Referenten zu Veranstaltungen der Jugendpresse Sachsen e. V.

2.2.3.Obergrenze für Fahrtkosten:

2.2.3.1 Maximaler Erstattungsbetrag für sämtliche Fahrtkosten sind 75% des Normalpreises der Deutschen Bahn in der 2. Klasse. Es sind ausdrücklich die bahn.corporate-Konditionen der Jugendpresse Deutschland e. V. zu nutzen.

2.2.3.2 Der Schatzmeister kann diesen Erstattungssatz je nach Einzelfinanzierungsplan der entsprechenden Veranstaltungen zwischen 0% und 100% neu festsetzen und dabei unterschiedliche Regelungen für Teamer, Teilnehmer und Referenten treffen.

2.2.4 Fahrtkosten:

2.2.4.1 Bahnfahrten (Nah- und Fernverkehr) werden unter Berücksichtigung von Ziffer 2.2.3 bis maximal zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erstattet. Reservierungen werden nicht erstattet, es sei denn es liegt eine Genehmigung des Schatzmeisters vor.

2.2.4.2 Fahrten im eigenen Kraftfahrzeug werden unter Berücksichtigung von Ziffer 2.2.3 mit folgenden Kilometerpauschalen erstattet: Erstattung pro Kilometer.

a) kein Mitfahrer EUR 0,15

b) ein Mitfahrer EUR 0,20

c) zwei Mitfahrer EUR 0,25

d) drei oder mehr Mitfahrer EUR 0,30

Für Mitfahrer gilt die gleiche Regelung wie für Fahrer gemäß 2.2.1. Die Namen der Mitfahrer und der jeweiligen Start- und Zielpunkte sind anzugeben.

2.2.4.3 Fahrten im fremden Kraftfahrzeug (Mietwagen, Mitfahrzentrale, Reisebus etc.) werden unter Berücksichtigung von Ziffer 2.2.3 und unter Vorlage der Originalmietrechnung und der Tankbelege bzw. einer Quittung des Fahrers oder Reiseunternehmens erstattet.

2.2.4.4 Taxifahrten können nur in Ausnahmefällen und unter Vorlage der Original-Taxiquittung und einer ausreichenden schriftlichen Begründung erstattet werden.

2.2.4.5 Fahrten in Kraftfahrzeugen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie günstiger als Bahnfahrten sind, von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden oder durch wichtige Gründe gerechtfertigt sind (Materialtransport, Begebenheiten vor Ort etc.).

2.2.4.6 Flugkosten werden unter Berücksichtigung von Ziffer 2.2.3 erstattet. Flüge sollen nur durchgeführt werden, wenn sie günstiger als Bahnfahrten sind oder Bahn- und PKW-Fahrten unzumutbar oder unverhältnismäßig sind.

2.2.4.7 Bahncards können für den Vorstand und die hauptamtlichen Mitarbeiter erstattet werden, wenn das zu erwartende vereinsdienliche Reiseaufkommen Einsparungen vermuten lässt.

2.2.5 Bewirtungs- und Übernachtungskosten:

2.2.5.1 Außerhäusige Bewirtungen können nur erstattet werden, wenn Dritte (z.B. Projektpartner) an der Bewirtung teilhaben, die Bewirtung unumgänglich ist oder die Bewirtung im Rahmen einer mehrtägigen Gruppenveranstaltung stattfindet. Alle bewirteten Personen sowie der genaue Anlass der Bewirtung sind auf dem Beleg anzugeben.

2.2.5.2 Übernachtungen können nur erstattet werden, wenn der Aufenthalt unumgänglich ist oder im Rahmen einer mehrtägigen Gruppenveranstaltung stattfindet.

2.3 Telekommunikations-, Verwaltungs- und Transportkosten

2.3.1 Kosten der Telekommunikation sind nicht erstattbar. Es sind die vereinseigenen Ressourcen wie Bürotelefon und Mobiltelefone zu nutzen.

2.3.2 Eine Erstattung von Verwaltungskosten (Porto, Bürobedarf etc.) ist nur mit Einzelnachweisen möglich

2.3.3 Bei Transportkosten kann der Schatzmeister die Obergrenze für Fahrtkosten nach Ziffer 2.2.3 ausnahmsweise außer Kraft setzen. Voraussetzung dafür ist eine schriftliche Erläuterung, warum der Transport und das gewählte Transportmittel notwendig waren.

3 Zahlungen

3.1 Alle Rechtsgeschäfte, die der Verein mit Dritten tätigt, bedürfen der Schriftform. Rechtsgeschäfte im Gegenwert von mehr als 500 EUR bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

3.2 Fristgemäß eingehende Rechnungen werden nach Prüfung auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit, die durch Unterschrift eines Berechtigten zu bestätigen ist, fristgemäß bezahlt.

3.3 Alle Mittel des Vereins werden über Bankkonten, die auf den Namen des Vereins lauten, verwaltet. Barkassen sind nur auf Beschluss des Vorstandes für Veranstaltungen und die laufende Geschäftsführung zulässig. Veranstaltungskassen sind innerhalb von drei Wochen nach Veranstaltungsende abzurechnen; die verbleibenden Mittel sind innerhalb dieser Frist auf das Vereinskonto zurückzuführen.

4 Buchführung und Abschlüsse

4.1 Der Vorstand hat die ordnungsgemäße Buchführung und die Geschäftsführung des Vereins zu überwachen. Zur Unterstützung kann er einen Buchhalter oder Steuerberater hinzuziehen. Abschlüsse, die durch Dritte erstellt werden, werden vom Vorstand geprüft.

4.2 Die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz werden durch den Vorstand erstellt. Er kann diese Aufgaben an einen Buchhalter oder Steuerberater übertragen.

4.3 Die Erstellung des Jahresabschlusses hat bis sechs Monate nach Jahresende zu erfolgen.

5 Kredite

5.1 Gesamtkredite von mehr als 1500 EUR bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

6 Schlussbestimmungen

6.1 Diese Finanzordnung hat Satzungskraft. Eine Änderung kann nur nach den Bestimmungen für Satzungsänderungen erfolgen.

6.2 Diese Finanzordnung tritt am Tag ihrer Verabschiedung in Kraft.