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Im Mai 2018 wurde die sogenannte Datenschutzgrundverordnung wirksam. Der umfangreiche Gesetzestext mit dem langen Namen regelt nun, wie in der europäischen Union sogenannte personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden. Mit „personenbezogen“ werden alle digitalen Informationen bezeichnet, die sich auf einen bestimmten Menschen zurückführen lassen – das kann der Name oder die Haarfarbe sein, aber auch Kontodaten oder die E-Mail-Adressen zählen hier. Worauf müssen Redakteur*innen von Schülerzeitungen also jetzt besonders achten?

Hier sei erstmal klargestellt, dass die DSGVO im Artikel 85 für journalistische Arbeiten eine Ausnahmestellung vorsieht. Zeitungen müssen sich zwar grundsätzlich an die DSGVO halten, dennoch sollen ja gleichzeitig das Recht auf Meinungsäußerung und Informationsfreiheit garantiert werden.

Abgesehen davon gilt: Sparsam sein mit dem, was intern aufgezeichnet wird. Allgemein bestimmt die DSGVO, dass nur die Daten erhoben werden sollen, die der eigene Dienst auch wirklich benötigt. Hier muss jedoch unterschieden werden: Im Rahmen einer Berichterstattung darf in der Regel weiterhin über Ereignisse und Personen geschrieben werden. Denn das fällt unter reguläre, redaktionelle Arbeit. Hingegen sollten nur wirklich benötigte Daten der Mitarbeiter*innen und Abonnent*innen aufbewahrt werden. Diese Daten sind jedoch nicht nur zu begrenzen, sondern auch vor der Einsicht von Unbefugten zu schützen. Das bedeutet, dass entsprechende Rechner so einzurichten sind, dass nicht jeder willkürlich Zugriff auf personenbezogene Daten hat.

Auch wer seine Reichweite online erhöhen möchte, muss aufpassen! Angenommen, die neue Ausgabe der Schülerzeitung soll über eine Erinnerungsmail beworben werden. In solch einem Fall müssten die Empfänger einer Zustellung vorher ausdrücklich zugestimmt haben. Zudem muss den Nutzern in der Mail stets die Möglichkeit geboten werden, den jeweiligen Service einfach wieder abzubestellen. In der Regel sollte sich am Ende der Mail ein Hyperlink befinden, über welche solche Einstellung vorgenommen werden können.

Gibt es zu der jeweiligen Schülerzeitung eine eigene Internetseite, dann greift hier die DSGVO normalerweise vollumfänglich. Das bedeutet: Eine wasserdichte Datenschutzerklärung und ein Impressum sind ein Muss! Falls hierfür Formulierungshilfen benötigt werden: Im Netz finden sich vielzählige kostenfreie Angebote und Mustervorlagen, an denen sich orientiert werden kann.

Besonders viele Unsicherheiten gibt es bezüglich der Aufnahme und Veröffentlichung von Fotografien, denn auch Fotos zählen zu den personenbezogenen Daten. Hier hat das Oberlandesgericht in Köln für Klarheit gesorgt: Trotz der DSGVO hat das Kunsturhebergesetz, welches bis dato die Aufnahme und Verarbeitung von journalistischen Fotografien geregelt hat, weiterhin Bestand (sogenanntes Medienprivileg). Im Klartext bedeutet das: In der Regel sollten für die Aufnahme von Bildern weiterhin dieselben Regeln gelten wie vor der DSGVO.

Bei der Aufnahme von Menschen ist zuvorderst das berühmte „Recht am eigenen Bild“ zu beachten, welches besagt, dass abgebildete Personen über die Verwendung des Bildes mitbestimmen dürfen. Zudem sind Betroffene beim Schnappschuss darüber zu informieren, für welchen Zweck das Bild erstellt wird. Werden befriedete Örtlichkeit oder Produkte abgelichtet, dann greifen hier mitunter Urheberrechte bzw. gewerbliche Schutzrechte. Bei der Publikation sind stets Bild- bzw. Quellennachweise aufzuführen.

Für Aufnahmen und Vervielfältigungen journalistischer Fotografien liegt die Betonung jedoch auf „sollten“ – denn bisher (Stand: 2018) ist noch nicht abschließend geklärt, inwieweit die DSGVO für die Erstellung und Verteilung von Pressefotos greift. Außerdem gilt eine OLG-Entscheidung nicht bundesweit und ist, wie viele andere Urteile in Deutschland, eine Einzelfallentscheidung. Betroffene Fotograf*innen sollten deshalb eher Vorsicht walten lassen.

Werden etwa bei einem Schulfest Fotografien angefertigt, dann kann dies z.B. durch eine entsprechende Beschilderung am Eingang ausgewiesen werden.

Ist auf den Fotos jemand abgebildet, der im Nachhinein doch eine Löschung bzw. Unkenntlichmachung verlangt, dann ist dies auch entsprechend umzusetzen – vor allem dann, wenn die entsprechende Zeitung auch als Online-Format angeboten wird.

Weitere Informationen zur DSGVO und was diese alles bestimmt, gibt es unter datenschutz.org.


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Außerdem empfehlen wir den Artikel zum Fotografieren an Schulen: "Fotoverbot dank DSGVO?"