Presseausweis
FAQ
Wie beantrage ich einen JPA?
Den Jugend-Presseausweis stellen wir an Mitglieder der Jugendpresse Sachsen aus. Wenn du also noch kein Mitglied bist, füllst du bitte den Mitgliedschaftsantrag und den Jugend-Presseausweisantrag aus, legst Nachweise deiner journalistischen Tätigkeit aus den letzten sechs Monaten, ein aktuelles Passfoto und eine Kopie deines Ausweises bei und schickst alles zusammen per Post an unser Jugendpressebüro. Wenn du in Leipzig wohnst, kannst du die Unterlagen natürlich auch gern in unseren Briefkasten werfen oder persönlich im Büro abgeben.
Wie viel kostet der JPA?
Die Gebühr für einen JPA beträgt 15 Euro pro Kalenderjahr. Sie kann auch unabhängig von einer tatsächlich erfolgten Verlängerung erfolgen (vgl. JPA-Ordnung §4 Absatz 1). Solltest du deinen JPA also irgendwann einmal nicht mehr nutzen wollen, gibts du ihn besser zurück.
Gibt es eine Altersbeschränkung für den JPA?
Ja und nein. Ein Mindestalter für die Nutzung eines JPA gibt es nicht, du darfst allerdings nicht älter als 27 Jahre sein.
Was mache ich, wenn ich 27 Jahre als werde?
Wenn du 27 wirst, schickst du uns bitte deinen JPA zurück, da du das Höchstalter für die Nutzung leider überschritten hast. Die JPA-Gebühr für das angebrochene Jahr musst du trotzdem entrichten.
Solltest du auch nach deinem 27. Geburtstag noch journalistisch tätig sein, wendest du dich bitte an den Deutschen Journalistenverband (DJV), der dann die Presseausweise für "die Großen" ausstellt.
Wie und wann verlängere ich meinen JPA?
Der JPA gilt immer für ein Kalenderjahr und wird zu Beginn des neuen Jahres verlänger. Dafür reichst du rechtzeitig am Ende des ausgehenden Jahres neue Nachweise deiner journalistischen Tätigkeit ein, die nicht älter als sechs Monate sind. Sobald diese bei uns im Jugendpressebüro eingetroffen sind, bekommst du deine neue Jahresmarke zugeschickt, die du dann einfach auf die Rückseite deines JPA klebst. Was, wenn du vergisst, deinen JPA zu verlängern? Das wird nicht passieren, da wir dich rechtzeitig per Mail daran erinnern!
Was mache ich, wenn ich meinen JPA verloren habe?
Wenn du deinen JPA verloren hast, setzt du dich so schnell wie möglich mit unserem Jugendpressebüro in Verbindung und meldest den Ausweis als verloren. Das ist notwendig, damit wir den JPA ungültig machen und gegen Missbrauch schützen können. Wir stellen dir dann einen neuen JPA aus. Entstehen für dich Kosten? Ja. Eine Neu-Ausstellung des JPA bei Verlust kostet 15 Euro (vgl. JPA-Ordnung $3 Absatz 2)
Was mache ich, wenn sich meine Adresse ändert?
Da die Anschrift auf dem JPA mit deiner aktuellen Meldeadresse übereinstimmen muss, brauchst du einen JPA. Du teilst uns also bitte so schnell wie möglich deine neue Adresse mit, schickst uns eine Kopie deines Personalausweises mit der neuen Adresse und wir stellen dir einen neuen JPA aus. Sobald du den hast, schickst du deinen alten JPA ans Jugendpressebüro, da dieser nun ungültig ist. Entstehen für dich Kosten? Nein. Eine Neu-Ausstellung des JPA bei Umzug ist kostenlos.
Ich brauche meinen JPA nicht mehr...
Wenn du deinen JPA nicht mehr nutzt und perspektivisch auch nicht mehr nutzen wirst, schickst du ihn am besten mit einem kurzen Schreiben an unser Jugendpressebüro. Wir können den JPA dann ungültig machen und dir und berechnen dir für das nächste Jahr keine JPA-Gebühr mehr.
Ich brauche meinen JPA nicht mehr und möchte meine JPS-Mitgliedschaft kündigen...
Um deine Mitgliedschaft bei der Jugendpresse Sachsen zu beenden, musst du uns ein von dir unterschriebenes Kündigungsschreiben per Post zukommen lassen. Nur unterschriebene Kündigungen sind rechtskräftig. Sobald deine Kündigung bei uns eingegangen ist, schicken wir dir eine Bestätigung zu und nehmen dich aus unserer Datenbank. Deinen JPA schickst du entweder gleich mit dem Kündigungsschreiben mit oder, wenn du ihn noch bis zum Ende der Kündigungsfrist behalten möchtest, später nach.
Jugend-Presseausweis-Ordnung
§ 1
(1) Zur Erleichterung und als Nachweis einer journalistischen Tätigkeit stellt die JUGENDPRESSE SACHSEN e. V. ihren Mitgliedern, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, den „Jugend-Presseausweis“ sowie das „Jugendpresse-Autoschild“ aus. Dabei gilt die Jugend-Presseausweis-Ordnung der JUGENDPRESSE SACHSEN e. V., beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 11. Dezember 2004 auf Grundlage der bundeseinheitlichen Jugend-Presseausweis-Ordnung der Jugendpresse Deutschland e. V. vom Oktober 2004.
(2) Jugend-Presseausweis und Jugendpresse-Autoschild sind ausschließlich bei der Ausübung journalistischer Tätigkeiten zu verwenden, nicht bei privaten Anlässen.
(3) Jugend-Presseausweis und Jugendpresse-Autoschild bleiben Eigentum der JUGENDPRESSE SACHSEN e.V. Beide sind nicht übertragbar und können, insbesondere bei Missbrauch, jederzeit durch diese eingezogen werden.
(4) Jegliche Haftung der JUGENDPRESSE SACHSEN e. V. für den Umgang mit dem Jugend-Presseausweis und dem Jugendpresse-Autoschild ist ausgeschlossen. Bei Minderjährigen haften die Erziehungsberechtigten.
§ 2
Die Ausstellung erfolgt nur an Mitglieder der JUGENDPRESSE SACHSEN e. V., sofern diese in der Jugendpresse oder in vergleichbarer Weise tätig sind und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Nachweis der journalistischen Tätigkeit erfolgt durch Einsendung von mindestens zwei eigenen Publikationen als Belegexemplare, die nicht älter als sechs Monate sein sollen. Neben dem journalistischen Anspruch gelten für die verschiedenen Medien folgende Kriterien:
a) Schülerzeitungen / Jugendzeitungen
Als Belegexemplar gilt eine Ausgabe der bereits veröffentlichten Schüler- oder Jugendzeitung, in der zwei gekennzeichnete Artikel des Antragstellers abgedruckt sind oder zwei Ausgaben der bereits veröffentlichten Schüler- oder Jugendzeitungen, in denen jeweils ein namentlich gekennzeichneter Artikel des Antragsstellers abgedruckt ist.
b) Onlinemagazine
Als Belegexemplar gelten die URL sowie mindestens zehn ausgedruckte Artikel, die auf dieser erschienen sind und eine ausreichende Gewähr für das Vorliegen einer journalistischen Publikation bieten. Von diesen müssen mindestens zwei namentlich gekennzeichnete Artikel des Antragstellers sein.
c) Radio- und Videogruppen
Als Belegexemplar gilt ein Datenträger mit mindestens zwei Sendungen oder Beiträgen, die bereits gesendet worden sind. Eine Sendebestätigung soll beigefügt werden.
d) Fotografen
Als Belegexemplare gelten Fotographien, die den jeweiligen Anforderungen an das gleiche Medium unter den Punkten a, b und e entsprechen.
e) Mitarbeiter bei sonstigen Medien
Als Belegexemplare gelten zwei Ausgaben der Medien, die nachweislich vom Antragsteller veröffentlicht sein müssen.
§ 3
(1) Jugend-Presseausweis und Jugendpresse-Autoschild sind bis zum Ende des Kalenderjahres gültig, in dem sie ausgestellt wurden. Beide sind umgehend, spätestens jedoch bis 31. Januar des Folgejahres zurückzugeben oder mit zwei neuen Tätigkeitsnachweisen, die nicht älter als sechs Monate sein sollen, zur Verlängerung einzureichen.
(2) Ein Verlust des Jugend-Presseausweises oder des Jugendpresse-Autoschildes ist unverzüglich anzuzeigen. Für die Neuausstellung sind die jeweiligen Gebühren erneut zu entrichten.
(3) Bei Ende der Mitgliedschaft oder Vollendung des 27. Lebensjahres sind der Jugend-Presseausweis und das Jugendpresse-Autoschild umgehend zurückzugeben. Gleiches gilt für den Fall, dass die journalistische Tätigkeit nicht mehr besteht.
§ 4
(1) Die Jahresgebühr für einen Jugend-Presseausweis beträgt 15,00 Euro pro Kalenderjahr. Die Gebühr kann unabhängig von einer tatsächlich erfolgten Verlängerung erhoben werden. § 3, Absatz 1 bleibt unberührt.
(2) Die Jahresgebühr für ein Jugendpresse-Autoschild beträgt 15,00 Euro pro Kalenderjahr. Die Gebühr kann unabhängig von einer tatsächlich erfolgten Verlängerung erhoben werden. § 3, Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 5
Um die ordnungsgemäße Ausstellung der Dokumente zu ermöglichen, muss jedem Antrag eine Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises (Kinderausweis, Personalausweis oder Reisepass) beigefügt werden.
§ 6
(1) Um die ordnungsgemäße Verwendung des Ausweises sicherzustellen, kann die JUGENDPRESSE SACHSEN e. V. bei Verstößen gegen diese Jugendpresseausweisordnung eine Vertragsstrafe von bis zu Euro 150,00 fordern.
(2) Die JUGENDPRESSE SACHSEN e. V. ist verpflichtet, die jeweiligen Unterlagen zur Ausgabe der Jugendpresseausweise und des JUGENDPRESSE-Autoschildes einschließlich der Belegexemplare bis zum Ende des auf die Ausstellung folgenden Kalenderjahres aufzuheben. Mit Verlängerung des Antrages verlängert sich auch die Aufbewahrungspflicht.
(3) Zur Ausstellung, Einhaltung der Aufbewahrungspflicht und zum Nachweis gegenüber Dritten speichert die JUGENDPRESSE SACHSEN e. V. die Daten und kann diese darüberhinaus auch an Dritte weitergeben, wenn dies die Erfüllung der anfangs genannten drei Aufgaben erfordert.
Jugend-Presseausweis beantragen
Die Jugendpresse Sachsen e. V. stellt als Mitgliedsverband der Jugendpresse Deutschland e. V. den bundesweit gültigen Jugend-Presseausweis an ihre Mitglieder aus.
Anerkannt und unterstützt vom Deutschen Journalisten- Verband (DJV) und der Deutschen Journalisten-Union (in ver.di) ist er der Nachweis für deine Tätigkeit als junge/r Journalist/in.
Ergänzend kannst du bei uns auch ein Jugendpresse-Autoschild beantragen. Es dient als Ergänzung zum Jugend-Presseausweis.
Der Presseausweis darf, wie es auch in der Jugend-Presseausweis-Ordnung steht nur für die journalistische Arbeit verwendet werden. Die allgemeine Akzeptanz des Jugend-Presseausweis hängt auch von deiner Glaubwürdigkeit und deinem Auftreten als junger Journalist ab. Du solltest deshalb die Jugend-Presseausweis-Ordnung beachten und Verstöße unbedingt vermeiden.
Die Nichtbeachtung dieser Ausweisordnung oder ein Verstoß können zum Verlust des Jugend-Presseausweises und einer Vertragsstrafe führen.