§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen "Jugendpresse Sachsen e.V." (kurz: JPS).
(2) Der Vereinssitz ist Leipzig.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss junger Medienmitarbeiter/innen sowie Medieninteressierter mit Arbeits- bzw. Wohnsitz in Sachsen.
(2) Der Verein dient:
(3) Er fördert vor allem die sächsischen medienschaffenden Jugendlichen, Schüler/innen und Studenten/innen sowie den journalistischen Nachwuchs, solange diese noch keine 27 Jahre alt sind. Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch:
(4) Grundlage für die Tätigkeit des Vereins sind das Recht und die Freiheit, wie sie im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert sind Der Verein erfüllt seine Aufgaben unparteiisch und unabhängig von politischen Parteien, Regierungen, Weltanschauungen, Wirtschafts- und Finanzgruppen nach freiheitlich-demokratischen Grundsätzen.
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Die Mitgliederversammlung kann davon abweichend beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle Personen werden, die auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehen und für sie eintreten. Sie erkennen mit ihrem Beitritt die Satzung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten an.
(2) Die Aufnahme ist schriftlich beim Landesvorstand zu beantragen.
(3) Die Aufnahme erfolgt, mit Ausnahme von Ehrenmitgliedern, ausschließlich durch einen Beschluss mit einfacher Mehrheit des Landesvorstandes. Bis zu diesem Beschluss kann ein Mitglied des Landesvorstandes eine vorläufige Mitgliedschaft erteilen. Ehrenmitglieder werden mit Mehrheit der Mitgliederversammlung ernannt.
(4) Der Verein besteht aus ordentlichen, Sammel-, Förder- und Ehrenmitgliedern.
(5) Jedes Vereinsmitglied ist gehalten, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und sich aktiv an der Vereinsarbeit zu beteiligen.
(6) Die Medienarbeit eines jeden Mitgliedes im Sinne der Vereinsziele ist von allen Mitgliedern zu achten und zu unterstützen.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder des Vereins. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins und je ein Vertreter jedes Sammelmitglieds, sofern sie ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet haben. Ehrenmitglieder sowie Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht.
(2) Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten.
Ihre Aufgaben sind insbesondere:
* Wahl und Abberufung des Landesvorstandes und der Kassenprüfer/innen;
* Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Landesvorstandes, des Kassenberichtes des/der Schatzmeisters/in und des Kassenprüfungsberichtes;
* Entlastung des Landesvorstandes;
* Beschlüsse über die Anträge an die Mitgliederversammlung;
* Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und einer Beitragsordnung;
* Festsetzung einer Finanzordnung;
* Beschlüsse über Satzungsänderungen;
* Bestimmung von Ehrenmitgliedern;
* Auflösung des Vereins
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung muss durch den Landesvorstand mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Hierfür genügt die Schriftform, also insbesondere Post-, E-Mail- oder Faxversand. Bei Postversand gilt das Datum des Poststempels.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist immer dann vom Landesvorstand einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel aller ordentlichen Mitglieder, Vertreter der Sammelmitglieder oder der Landesvorstand verlangt. Zur Einladung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt die Frist zwei Wochen. Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
(5) Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung schriftlich und fristgerecht erfolgte.
(6) Die Mitgliederversammlungen können als analoge, als digitale oder als gemischt analoge/digitale (hybride) Veranstaltungen abgehalten werden. Digitale Veranstaltungen und der digitale Teil der hybriden Veranstaltungen werden in einem nichtöffentlichen, kennwortgeschützten Video-/Audiochat abgehalten. Gäste können zugelassen werden. Findet eine Sitzung als digitale oder hybride Veranstaltung statt, wird das jeweils nur für die aktuelle Veranstaltung gültige Kennwort mit einer E-Mail an die Mitglieder vor der Veranstaltung bekannt gegeben.
(7) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der amtierenden Landesvorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
(8) Die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Grundsätzlich genügt eine einfache Mehrheit, sofern die Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
§ 6 Ende und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit der Vollendung des 35. Lebensjahres, durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt kann nur schriftlich mit einer vierwöchigen Frist zum Monatsende erfolgen. Die Beiträge für ein angefangenes Jahr sind in voller Höhe zu entrichten. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
(3) Mitglieder, die trotz Mahnung mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, können vom Landesvorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Mitgliedsbeitrag ist dennoch zu entrichten.
(4) Der Ausschluss aus anderen Gründen aus dem Verein wird auf Antrag eines Mitglieds des Landesvorstandes oder mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung vom Landesvorstand beschlossen. Dem Ausschluss muss eine Rüge mit einer schriftlichen Begründung durch den Landesvorstand vorausgehen. Der Auszuschließende muss die Gelegenheit bekommen, sich vor dem Landesvorstand zu äußern.
(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden sämtliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben. Sämtliche Gegenstände des Vereins, die sich im Besitz des/der Ausscheidenden befinden, sind unverzüglich an den Verein zurückzugeben.
§ 7 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus dem/der Landesvorsitzenden, dem/der stellvertretenden Landesvorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und bis zu vier Beisitzern/innen. Die Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein.
(2) Der/die Landesvorsitzende, der/die stellvertretenden Landesvorsitzende und der/die Schatzmeister/in bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Der Landesvorstand kann Personen zur Wahrnehmung von Vereinsinteressen beauftragen und diese mit einer Vollmacht ausstatten. Die Vollmacht muss den Zweck, den Zeitraum ihrer Wirksamkeit sowie inhaltliche Grenzen (etwa bestimmte Arten von Rechtsgeschäften, Grenzen in Geldbeträgen usw.) beinhalten.
(3) Der/die Landesvorsitzende, der/die stellvertretende Landesvorsitzende, der/die Schatzmeister/in werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt. Bei digitalen und hybriden Veranstaltungen wird durch technisch-organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass geheime Abstimmungen und Wahlen möglich sind. Die bis zu vier Beisitzer/innen werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Landesvorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes vorläufig im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann der Vorstand einen/eine Nachfolger/in kooptieren, der/die auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
(4) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet zwischen diesen Kandidaten/innen eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
(5) Der Landesvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die Geschäfte des Vereins, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen.
(6) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
(7) Der Landesvorstand bestimmt die Abgeordneten zu Delegierten- bzw. Mitgliederversammlungen der mit dem Verein kooperierenden Organisationen.
(8) In alle im Namen des Vereins abzuschließenden Verträge und sonstige Verpflichtungen soll die Bestimmung aufgenommen werden, dass der Verein für die daraus oder in Zusammenhang damit entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haftet.
(9) Die Tätigkeit des Landesvorstandes ist ehrenamtlich. Auslagen im Interesse des Vereins werden auf Beschluss des Landesvorstandes erstattet.
§ 8 Untergruppierung
(1) Untergruppierungen können von mindestens drei ordentlichen bzw. Sammelmitgliedern gegründet werden.
(2) Die Untergruppierungen vertreten die Interessen ihrer Mitglieder und unterbreiten spezielle Angebote.
(3) Zur Regelung ihrer Arbeit können die Untergruppierungen eine eigene Geschäftsordnung beschließen. Diese darf aber nicht den Bestimmungen dieser Satzung widersprechen.
(4) Bei Untätigkeit oder groben Satzungsverstößen kann der Landesvorstand den Vorstand der Untergruppierung ablösen oder die Untergruppierung auflösen.
(5) Der Landesvorstand erlässt bei Bedarf Durchführungsbestimmungen für die Arbeit der Untergruppierungen.
§ 9 Kassenprüfung
(1) Die Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt jährlich, sowie vor der Entlastung und Neuwahl des Landesvorstandes, durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfern/innen.
(2) Die Kassenprüfer/innen müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 10 Satzung
(1) Satzungsänderungen können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden.
(2) Die beantragten Satzungsänderungen müssen schriftlich im Wortlaut und unter Nennung der Paragraphen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
(3) Der Vorstand ist zu etwaigen vom Vereinsgericht oder Finanzamt geforderten Satzungsänderungen redaktioneller Art berechtigt, falls diese weder die Ziele des Vereins noch die Rechte seiner Organe und Mitglieder verändern.
(4) Die Satzung und Geschäftsordnungen der dem Verein nachgeordneten Organisationen dürfen den Bestimmungen dieser Satzung nicht widersprechen.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens vier Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Drei-Viertel-Mehrheit beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Verein der Jugendhilfe mit der Auflage, es nur für ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 12 Mitgliedschaften des Vereins
(1) Der Verein kann auf Beschluss mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung den Beitritt zu anderen Organisationen erklären.
(2) Die Ziele dieser Organisationen dürfen denen dieser Satzung nicht widersprechen.
§ 13 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.